Das neues EU Pflanzengesundheitssystem

Warum gibt es ein Pflanzengesundheitssystem ?

Ab 14.12.2019 treten die Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und die Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Kraft. Ziele der Regelungen sind die Vereinheitlichung der Kontrollverfahren und -anforderungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Veterinärkontrolle, Pflanzengesundheit und ein verbesserter Schutz der Union vor Einschleppung und Verbreitung von besonders gefährlichen Pflanzenkrankheiten und –schädlingen durch bessere Rückverfolgbarkeit und gemeinsame Kontrollstandards.

Neue Regelung zum Pflanzenpass ab 14.12.2019

Der Pflanzenpass ist ein Etikett für den Handel von pflanzlichen Waren innerhalb der EU. Mit dem Etikett wird bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt und es ist eine Rückverfolgbarkeit der Ware in der Handelskette im Falle eines Schädlingsbefalls sichergestellt.

Voraussetzung für die Nutzung des Pflanzenpasses ist ein Antrag des Unternehmers auf Registrierung bei der zuständigen Stelle, dies ist in Bayern die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Institut für Pflanzenschutz. Der Antrag auf Registrierung steht auf der Homepage der LfL zur Verfügung unter:

Registrierung von Unternehmern (gemäß Art. 66 Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)

Der Pflanzenpass muss für sämtliche zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und für Samen bestimmter Pflanzenarten ausgestellt werden. Ausgenommen sind Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die lokal direkt an Personen abgegeben werden, die diese weder zu beruflichen oder noch zu gewerblichen Zwecken nutzen.

[ Erläuterung: die in der lokalen Gärtnerei oder auf einem Wochenmarkt direkt vom Erzeuger gekauften Pflanzen müssen keinen Pflanzenpass haben]

Werden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse jedoch via Fernabsatz (Internet, Katalog etc.) verkauft, ist ein Pflanzenpass auch für die Abgabe an Privatpersonen vorgeschrieben.

Ermächtigte Unternehmer bringen den Pflanzenpass an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nach einer gründlichen Untersuchung auf geregelte Schädlinge und bei Einhaltung der Anforderungen an. Diese betriebsinternen Kontrollen dokumentiert der Unternehmer. Der Pflanzenschutzdienst überprüft regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen in den Unternehmen.

Auf dem Pflanzenpass muss ein Rückverfolgbarkeitscode angegeben werden, der im Falle eines Befalls mit einem geregelten Schädling gewährleistet, dass der Unternehmer Auskunft geben kann, woher die befallene Ware stammt (Lieferant). Der Unternehmer kann selbst entscheiden, wie sich der Code zusammensetzt (z.B. Lieferant und Lieferschein-Nr.). Der Rückverfolgbarkeitscode kann auf dem Pflanzenpass entfallen, wenn zwei Bedingungen eingehalten werden: die Pflanzen sind für nichtgewerbliche Endverbraucher vorbereitet und bestimmt, und die Pflanzenarten stehen nicht auf der von der EU herausgegebenen Liste der Waren mit hohem phytosanitären Risiko (diese Liste ist von der EU noch nicht veröffentlicht).
Sind die Bedingungen erfüllt, bleibt auf dem Pflanzenpass das Feld hinter „C“ leer.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 sind die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass festgelegt. Der Pflanzenpass muss deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen unveränderbar und dauerhaft sein. Er muss sich von allen anderen an der Ware angebrachten Informationen oder Etiketten unterscheiden, z.B. zumindest mit einem Rahmen klar von anderen Angaben getrennt sein.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313

Quelle: Institut für Pflanzenschutz, Bayern

 

Was hab ich als Privatperson damit zu tun ?

Das neue EU Pflanzengesundheitssystem bringt somit vor allem Änderungen für den kommerziellen Handel mit Pflanzen und Pflanzenteile – also für den Unternehmer.

Der Gegenpol des Unternehmers ist der Endnutzer. Auch er ist im neuen Pflanzengesundheitsrecht definiert. Dazu gibt es inzwischen auch weitere Hinweise (https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/binnenmarkt—haeufig-gestellte-fragen.html). Ein Endnutzer ist quasi eine Privatperson, die ohne berufliches/gewerbliches Interesse Pflanzen für den eigenen Bedarf erwirbt.

Wenn Sie als Endnutzer mit Freunden innerhalb der EU einzelne Pflanzen tauschen, fällt das nicht unter die Regelungen, selbst wenn der Tausch per Post (Fernabsatz) erfolgt.

 

Aber auch die Privatperson ist in der Verantwortung, die lokalen Pflanzen vor Schadorganismen zu schützen. Kurz zusammengefasst ist folgendes zu beachten:

Einfuhr bzw. Post aus europäischen Nicht-EU-Staaten und dem angrenzenden Mittelmeerraum

Die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum ist ohne Pflanzengesundheitszeugnis zulässig, soweit diese für den eigenen privaten Gebrauch bestimmt sind und sich keinerlei Einfuhrverbote aus der Pflanzenbeschauverordnung ergeben.

Ausnahmen:  Pflanzliche Reisesouvenirs auch innerhalb der EU z.B. aus Korsika oder Mallorca können gefährlich sein, weil dort das Feuerbakterium (Xylella) vorkommt. Diese Gebiete sind als Befallsgebiete ausgewiesen, aus denen relevante Pflanzen nicht verbracht werden dürfen.

Einfuhr bzw. Post aus asiatischen, amerikanischen, afrikanischen Staaten oder Australien

Bei der Einfuhr aus diesen Ländern ist für mitgeführte Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenerzeugnisse stets ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslands erforderlich.

Dabei ist es unerheblich ob die Pflanzen Wurzeln und Erde haben, oder ob es nur Stecklinge sind. Selbst Holz-Erzeugnisse, wie z.B. Kisten oder Paletten, benötigen ein Zertifikat.

Wenn kein Pflanzengesundheitszeugnis vorgelegt werden kann, werden die Waren in der Regel vernichtet.

(Quelle: www.zoll.de )

Weitere Hinweise findet ihr

– auf der Webseite vom Zoll

– auf der Webseite des Justus Kühn-Institut

Die oben genannten Regularien werden aber häufig an aktuelle Gefährdungslagen / Schutzzonen angepasst. Nicht nur der Standort des Absenders, sondern auch der Standort des Empfängers können dabei eine Rolle spielen. Bitte macht euch deshalb mit den aktuellen Anforderungen vertraut und kauft nur bei solchen Lieferanten , die in gleicher Weise handeln. Bei Fragen wende dich an den Pflanzenschutzdienst deines Wohnorts  der dir gerne weiterhelfen wird.

 

Haltet euch bitte an diese Regeln beim verbringen von Steckhölzern und Pflanzen !

Durch die Einfuhr von Pflanzen / Feigenstecklinge besteht ein hohes Risiko, das neue Krankheiten und Schadorganismen eingeschleppt werden, die zur Gefährdung unserer Natur sowie unserer Kulturpflanzen führen können. So wurde in der Vergangenheit z.B. aus der USA die Reblaus eingeschleppt und aus Asien die Kirschessigfliege. Viele Winzer und Obstbauern haben dadurch ihre Existenz verloren.